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Straffreiheit für Altfälle unerlaubter Beschäftigung von Unionsbürgern! 
- Eine Entgegnung zu Mosbacher in NStZ 5/2015, S. 255 f. – 

Die Straffreiheit von Rumänen und Bulgaren, die seit dem 1. 1. 2014 in der Europäischen Union un-eingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen, zuvor aber ohne Arbeitserlaubnis tätig waren und daher den damals geltenden Strafvorschriften unterlagen, ist in die Kontoverse geraten. Tuengerthal / Rothenhöfer haben in wistra 11/2014, S. 417 f., die Straffreiheit bejaht, da § 2 Abs. 3 StGB unmittelbar Anwendung finde und § 2 Abs. 4 StGB aus europarechtlichen Gründen nicht vorgehe. Demgegenüber hält Mosbacher, NStZ 5/2015, S. 255 f., an der Strafbarkeit fest, da ein Zeitgesetz nach § 2 Abs. 4 StGB, das die Strafbarkeit vorsehe, zuvor gegolten habe, § 2 Abs. 4 StGB durch Europarecht in seinem An-wendungsbereich nicht eingeschränkt werde und die neue Rechtslage seit dem 1. 1. 2014 nur den persön-lichen, nicht den tatbestandlichen Anwendungsbereich von § 2 Abs. 3 StGB geändert habe, was keine mildernde Wirkung auslöse. Auch sei die Frage höchstrichterlich entschieden. Dem tritt die Replik von Tuengerthal / Rothenhöfer / Hennecke in allen Punkten entgegen. Art. 49 Abs. 1 Satz 3 der EU-Grundrechte-Charta, wonach die mildere Strafe zu verhängen ist, wenn nach Begehen einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt wird, schlägt am Ende durch. Im Ergebnis bleiben die Ar-beitnehmer aus Bulgarien und Rumänien, die zuvor illegal beschäftig waren, seit dem 1. 1. 2014 straffrei. 

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