Im Rahmen der vielfach von der Kanzlei Tuengerthal & Kollegen bearbeiteten Fälle des Werkvertrags-,Sozial- und Lebensmittelrechts stellen sich immer wieder verfassungs- und verwaltungsrechtlicheFragen.
Zu den rechtspolitischen Vorschlägen zur Reform des Arbeitnehmerüberlassungsrecht haben Dr. FrankHennecke und Prof. Dr. Hansjürgen Tuengerthal eigens einen verfassungsrechtlichen Standpunkt imBetriebs-Berater veröffentlicht:
Werkvertrag: Fiktion, Vermutung und Verfassung, Betriebs-Berater 21/2015:
Neuere rechtspolitische Vorschläge der SPD-Fraktion und von den Professoren Brors undSchüren wollen eine gesetzliche Vermutung gegen einen Werkvertrag und fürArbeitnehmerüberlassung einführen, wenn bestimmte, von der Rechtsprechung in diesemZusammenhang nicht anerkannte Kriterien erfüllt sind. Die Folgen dieser Vermutungswirkung -der Arbeitnehmerübergang vom Fremdunternehmen auf den Stammbetrieb aufgrund derFiktionswirkung des § 10 Abs. 1 AÜG - beeinträchtigen die Eigentumsposition ameingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Werkunternehmers und des Werkbestellerssowie die berufliche Existenz des Werkunternehmers und die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer.Ferner schränken die Folgen die Privatautonomie der beteiligten Parteien ein. EineRechtfertigung dieser Grundrechtseingriffe aus Sozialschutzgründen kommt nicht in Betracht,da der soziale Schutz der Arbeitnehmer bereits durch weniger grundrechtseinschränkendeMaßnahmen wie z.B. einen Mindestlohn und die Generalunternehmerhaftung für denMindestlohn gewährleistet wird. Daher sind die beabsichtigten Vermutungsregelungenverfassungswidrig